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Christoph Matschnig
Felberstraße 3
1150 Wien
T +43 (0) 1/494 34 90
F +43 (0) 1/494 34 90
info@glasfabrik.at
www.glasfabrik.at
Firmendaten
Christoph Matschnig
Handelsgericht Wien
UID Nr: ATU 405 37 102
Wirtschaftskammer Wien
Altwaren und Antiquitäten
Grafisches Konzept und Gestaltung
yet another young creative e.U. // yaycreative.eu
Screendesign und Umsetzung
neonpastell GmbH
Rechtliche Hinweise
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Geschäftsbedingungen zum Kauf von Waren
Geltungsbereich – Allgemeines
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind integrativer Bestandteil des Vertragsabschlusses beim Kauf von Waren der Verkäufer Christoph Matschnig, Markus Matschnig und Markus Pernhaupt („Die Glasfabrik – Antiquitäten + Raritäten 1680 – 1980“), (im Folgenden „Verkäufer“). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
- Verbraucher sind natürliche oder juristische Personen, die keine Unternehmer sind.
Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmen sind jene auf Dauer angelegte Organisationen selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mögen sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
- Käufer und Verkäufer werden im Folgenden „Vertragspartner“ genannt.
Vertragsabschluss
- Der Kaufvertrag kommt durch Zahlung des Kaufpreises für die Ware zustande.
- Der Käufer hat den Kaufpreis bei Vertragsabschluss in vollem Umfang an den Verkäufer zu leisten. Die Kosten für eine bargeldlose Zahlung (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Käufer.
- Die Vertragspartner können vereinbaren, dass der Käufer eine Anzahlung auf den Kaufpreis leistet. Sofern eine Anzahlung vereinbart wird, beträgt diese jedoch mindestens 20% des Bruttoverkaufspreises. Diese einmalige Anzahlung ist eine Teilzahlung auf den Kaufpreis.
- Ist eine Anzahlung vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, diese Anzahlung unverzüglich zu bezahlen.
- Ist eine Anzahlung vereinbart, legen die Vertragspartner ein Datum fest, zu dem der Restkaufpreis vom Käufer an den Verkäufer zu zahlen ist. Zahlt der Käufer den Restkaufpreis zum vereinbarten Datum nicht, gelangt der Käufer in Zahlungsverzug (siehe Punkt 4.). Eine frühere Zahlung des Restkaufpreises als zum vereinbarten Datum ist möglich.
Eigentumsvorbehalt und Weiterveräußerung
- Der Verkäufer behält sich bei unvollständiger Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Ware vor.
- Der Käufer ist verpflichtet, (i) die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und (ii) den Verkäufer unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder Vernichtung der Ware.
- Ist der Käufer Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Unternehmer tritt bereits jetzt alle Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt.
- Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Zahlungsverzug und Rechtsfolgen
- Der Verkäufer ist insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszufordern.
- Der Verkäufer ist berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach Punkt 2. e) die Teilzahlung (= Anzahlung) des Käufers in eine Gutschrift umzuwandeln und vom Kaufvertrag zurückzutreten.
- Im Falle des Verzuges ist der Käufer verpflichtet, den Restkaufpreis entsprechend der gesetzlichen Zinsen an den Verkäufer zu bezahlen. Ist der Käufer Verbraucher ist der Restkaufpreis in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Käufer Unternehmer ist der Restkaufpreis in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Gewährleistung
- Sämtliche Waren des Verkäufers sind gebrauchte Waren. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
- Ist der Käufer Verbraucher, hat er im Falle der Gewährleistung die Wahl, ob die Verbesserung oder ein Austausch der Ware erfolgen soll. Der Verkäufer ist berechtigt, die gewählte Abhilfe zu verweigern, wenn sie unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
- Ist der Käufer Unternehmer, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl für Mängel der Ware Gewähr durch Verbesserung oder Austausch.
- Ist der Käufer Unternehmer muss er, bei sonstigem Verlust seines Gewährleistungsanspruches, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf Mängel untersuchen und dem Verkäufer diese Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich anzeigen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge (§ 377 UGB).
Schlussbestimmungen
- Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes.
- Gerichtsstand ist Wien.
- Bei Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufers einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
- Durch diese AGB werden alle bisherigen Ausfertigungen ungültig
Datenschutz
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